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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Techno Span GmbH & Co. KG für Lohnfertigung und CNC-Bearbeitung

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Techno Span GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Lohnfertigungsleistungen, insbesondere CNC-Fräsen, CNC-Drehen, Schleifen und die Herstellung von Schleifscheibenaufnahmen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Fertigung.
  3. Technische Zeichnungen, CAD-Daten (STEP, Parasolid), Muster und sonstige vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen sind für die Auftragsdurchführung verbindlich. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Material- und Rohstoffkosten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Einkaufspreisen. Bei wesentlichen Preiserhöhungen des Rohmaterials behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung vor.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Eingang aller für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, Materialien und ggf. vereinbarter Anzahlungen.
  2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als „fest" oder „fix" bestätigt werden.
  3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Störungen in der Lieferkette oder nicht vorhersehbarer Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber dies zumutbar ist.

§ 5 Toleranzen und Qualität

  1. Die vereinbarten Toleranzen ergeben sich aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Zeichnungen. Sofern keine Toleranzen angegeben sind, gelten die allgemeinen Toleranzen nach DIN ISO 2768-m (mittel).
  2. Die Qualitätsprüfung erfolgt gemäß unseren internen Prüfverfahren. Auf Wunsch erstellen wir Erstmuster-Prüfberichte oder Messprotokoll (taktile Messung mit Tesa Höhenmesser).
  3. Über die vereinbarten Toleranzen hinausgehende Anforderungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu Mehrkosten führen.

§ 6 Beigestelltes Material

  1. Vom Auftraggeber beigestelltes Material muss in einwandfreiem, bearbeitungsfähigem Zustand und rechtzeitig angeliefert werden. Mehrkosten durch fehlerhaftes oder verspätetes Material gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, beigestelltes Material auf seine Eignung zu prüfen, es sei denn, Mängel sind offensichtlich erkennbar.
  3. Für einen angemessenen Bearbeitungszuschlag wird eine branchenübliche Materialmenge (Einricht- und Ausschussteile) einkalkuliert.

§ 7 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Modelle, CAD-Daten, Muster) vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
  2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftragnehmers bekannt werden.
  3. Nach Abschluss des Auftrags werden Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers zurückgegeben oder vernichtet, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferten Werkstücke unverzüglich nach Eingang zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Schlägt die Nachbesserung nach zweimaligem Versuch fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
  4. Maßabweichungen, die innerhalb der vereinbarten oder der allgemeinen Toleranzen (DIN ISO 2768-m) liegen, stellen keinen Mangel dar.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfallkosten, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Werkstücke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu.

§ 11 Werkzeuge und Vorrichtungen

  1. Vom Auftragnehmer eigens für den Auftrag angefertigte Werkzeuge, Vorrichtungen und Spannmittel verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn hierfür anteilige Kosten berechnet werden.
  2. Der Auftragnehmer verwahrt diese Werkzeuge für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der letzten Verwendung. Danach kann er nach vorheriger Ankündigung frei darüber verfügen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Februar 2026 · Techno Span GmbH & Co. KG, Schloß Holte-Stukenbrock